Sachverhalt:

Mehrere Personen, wie unverheiratete Lebensgefährten, haben einen Mietvertrag beide als Mieter (Wohngemeinschaft) unterschrieben. Nun geht dieses
Verhältnis auseinander…

Was kann man tun?

Dieser Vertrag kann auch nur gemeinsam wieder gekündigt werden. Dies hätte allerdings zur Folge, dass dadurch der Mietvertrag auch für alle anderen Beteiligten beendet wäre. Wenn also einer der Mieter in der Wohnung verbleiben will, kann das nur bei fortbestehendem Mietvertrag für beide Mieter geschehen. In diesem Fall haftet der ausgezogene Mieter jedoch für alle Pflichten aus dem Mietvertrag in voller Höhe für berechtigte Forderungen des Vermieters. Er muss dann ggf. auch für Mietschulden, Mahn- und Prozesskosten, Betriebskostennachzahlungen, Schadenersatzforderungen des Vermieters etc. gerade stehen, auch wenn der in der Wohnung verbliebene die Kosten allein verursacht hat.

Für den ausgezogenen Mieter wäre es günstig, wenn es zwischen den Mietern und dem Vermieter zu einem Änderungsvertrag kommt, in dem das Ausscheiden eines Mieters und die Fortsetzung des Mietvertrages mit dem anderen Mieter ausdrücklich vereinbart wird. Das wird allerdings immer schwer durchzusetzen sein, denn der Vermieter müsste ja auf einen zahlungsfähigen Mieter verzichten. Für den Fall, dass der verbleibende Mieter irgendwann einmal keine Mieter mehr zahlt, kann er nur noch gegen einen Mieter seine Zahlungsforderungen betreiben.

Gegen den Willen des Vermieters ist eine Entlassung nur eines Mieters aus dem Mietvertrag leider nicht möglich. Das heißt natürlich nicht, dass beide Mieter verpflichtet wären, in der Wohnung auch tatsächlich zu wohnen. Einer kann selbstverständlich jederzeit ausziehen, allerdings ohne dass er damit seinen mietvertraglichen Pflichten enthoben wäre.

Kommt eine Änderung des Mietvertrages nicht zustande und ist der in der Wohnung verbliebene Lebenspartner nicht bereit oder in der Lage, den für immer ausgezogenen Mitmieter im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten, kann dieser die Zustimmung des anderen Mieters zu der Kündigung des Mietvertrages nach BGB § 723 verlangen. Der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist regelmäßig eine konkludente Aufkündigung der eine BGB-Gesellschaft bildenden Wohngemeinschaft (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat vom 18. Mai 2001, Az: 8 U 177/00; LG Oldenburg vom 6. Mai 1999, Az: 1 S 142/98; LG Köln vom 16. März 1993, Az: 11 S 233/92; vergleiche auch: Urteil des KG Berlin vom 09.03.1982, 14 U 2355/81).

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